Im damaligen Leistungskurs Geschichte nahm die Zeit des Nationalsozialismus gleich mal ein komplettes Halbjahr ein, sodass ausreichend Zeit blieb, um tatsächlich etwas tiefer in diese Abgründe der deutschen Geschichte und ihrem Weg hin zu einem totalitären Regime einzutauchen. Der Weg in ebendiese Diktatur nahm seinen Anfang noch in den demokratischen Strukturen der alsbald abgelösten Weimarer Verfassung. Hierbei sollte aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass ebendiese Verfassung eher eine pseudo-demokratisierte Form der vormals geltenden Verfassung des Deutschen Kaiserreichs war. Vereinfacht formuliert könnte man sagen: Der neue Reichspräsident war der alte Kaiser mit ähnlich umfangreichen Vollmachten, basierend auf einer lückenhaften Verfassung.
Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich
Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich („Ermächtigungsgesetz“) war nicht das erste Gesetz seiner Art. Es war aber tatsächlich das letzte, welches auf dem Boden der Weimarer Verfassung fußte und verabschiedet wurde. Aber mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 wurden nicht nur de facto, sondern auch de jure die verbliebenen Grund- und Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt. Letzteres hatte das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 mit allen vorherigen Ermächtigungsgesetzen gemein: Alle widersprachen der Weimarer Verfassung. Allerdings akzeptierte sie die damalige Staatsrechtslehre, da sowohl ein Ermächtigungsgesetz als auch eine Verfassungsänderung nur mit 2/3-Mehrheit des Parlamentes beschlossen werden konnten und das Ermächtigungsgesetz damit das gleiche Quorum benötigte wie eine Verfassungsänderung. Dass ein Ermächtigungsgesetz nur einmalig beschlossen wird und dann bis zu seinem Ablauf gilt, während jede einzelne Verfassungsänderung eine 2/3-Mehrheit benötigte, hat man damals wohl geflissentlich übersehen. In der heutigen Zeit wäre solch ein Vorgehen nicht nur undenkbar, sondern auch rechtlich unmöglich.
„Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht. […] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten.“
Die Vorläufer zum Ermächtigungsgesetz vom März 1933 waren die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“) vom 28. Februar 1933 sowie die nur wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler erlassene Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933. Zusammen mit dem Ermächtigungsgesetz bilden diese Verordnungen die Grundlage für die Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur.
Wurde das „Ermächtigungsgesetz“ demokratisch beschlossen?
Das „Ermächtigungsgesetz“ wird oft als Hitlers „legale Machtergreifung“ bezeichnet. Blendet man die ungewöhnlichen Randerscheinungen sowie den Vorlauf aus, gibt es tatsächlich rechtlich keine Einwände gegen dieses Gesetz. Nur kann man für eine Bewertung diese „Randerscheinungen“ eben nicht einfach mal so ausblenden, weil es einem gerade in den Kram passt:
- Die Abgeordneten der kommunistischen Partei konnten nicht an der Abstimmung teilnehmen, da sie zuvor in „Schutzhaft“ genommen worden waren
- rund um die Krolloper hatten sich SS-Leute positioniert, die die anreisenden Abgeordneten beschimpften und stellenweise bedrohten
- vor und während der Debatte sowie der anschließenden Abstimmung befanden sich Angehörige der SA unerlaubterweise im Plenum
Die mit dem Ermächtigungsgesetz endgültig ausgehebelte Weimarer Verfassung verdankt ihren Namen übrigens ihrem Entstehungsort. Man hatte sich damals gegen Berlin entschieden, weil es dort fortwährende Unruhen gab und man daher die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Abgeordneten der verfassungsgebenden Versammlung nicht gewährleisten konnte.
Ich bin der Überzeugung, daß wir dem deutschen Volke den Geist einimpfen werden, der es auch bei seiner heutigen Wehrlosigkeit sicherlich, Herr Abgeordneter, nicht ehrlos sein lassen wird. […] und ich kann Ihnen nur sagen: ich will auch gar nicht, daß Sie dafür stimmen! Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!
Aufgrund der enormen Drucksituation für die noch verbliebenen Abgeordneten dürfte aber zumindest Artikel 21 der Weimarer Verfassung verletzt worden sein. Selbst nach damaligem Rechtsverständnis dürften zudem Gesetze, die von der Reichsregierung erlassen wurden und dabei von der Verfassung abwichen zumindest als fragwürdig zu bezeichnen sein. Die Weimarer Verfassung war der erste Versuch einer echten demokratischen Staatsform auf deutschem Boden. Sie war gut gemeint und auch tatsächlich gut angedacht. Man hatte schlichtweg vergessen, diese Verfassung gegen Feinde von innen und außen zu schützen. Man hatte darauf gebaut, dass sich die beiden Gewalten Legislative sowie Exekutive zusammen mit dem Reichspräsidenten auf einen demokratischen Modus Operandi einigen und sich demokratische Gepflogenheiten nach und nach aufbauen und ebenso in die Verfassung einfließen würden. Man hatte darauf gebaut, dass es völlig ausreiche, dass allein Menschen die Verfassung vor anderen Menschen schützen würden. Mit den beiden Artikeln 25 (Auflösung des Reichstages durch den Reichspräsidenten) und 48 (Aufhebung von Grundrechten durch den Reichspräsidenten) sowie der Kaisergleichen Vormachtstellung des Reichspräsidenten (wurde direkt vom Volk gewählt und konnte nur mit 2/3-Mehrheit alle Abgeordneten seines Amtes enthoben werden) schuf man aber die Lücken, die Adolf Hitler und die NSDAP 14 Jahre später erfolgreich nutzen konnten, um ihre Terrorherrschaft gewissermaßen zu legitimieren und zu etablieren.
Dass es schlussendlich die bürgerlich-christliche Zentrums-Partei, die mit ihren Stimmen den Nationalsozialisten den Weg zur totalen Macht ebnete, passt dann auch ins klägliche Bild der Weimarer Republik an ihrem letzten Tag des Bestehens. Mit der Veröffentlichung des Ermächtigungsgesetzes am 24. März im Bundesgesetzblatt trat dieses in Kraft und ermächtigte damit die Nationalsozialisten endgültig ihre menschenverachtende Ideologie einen realen Alptraum werden zu lassen. Deutschlands und Europas Weg in den Vernichtungskrieg sowie den Holocaust war nicht mehr aufzuhalten. Es ist auch müßig darüber zu spekulieren, was gewesen wäre, wenn die anderen Parteien weder der Änderung der Geschäftsordnung noch dem Ermächtigungsgesetz zugestimmt hätten. Aber vermutlich hätte Hitler noch mal neu wählen lassen, um die erforderliche 2/3-Mehrheit zu erhalten und bei der Stimmung im Reich wäre es nur eine Frage einer weiteren Wahl gewesen.
Um die ursprüngliche Frage zu beantworten: dass das Ermächtigungsgesetz demokratisch beschlossen wurde, lässt sich sowohl im historischen als auch im staats- bzw. verfassungsrechtlichen Kontext nicht klar bejahen. Im historischen Kontext müsste man diese Aussage wohl auch eher klar verneinen. Da es hier aber um die Legalität basierend auf den damals geltenden Gesetzen geht, verbleiben zumindest starke Zweifel.
Bildnachweis/Weiterführende Artikel
- Artikelbild von Silentpilot | Pixabay
- Stream der Ratssitzung vom 8. September 2017 | Stadt Dresden (Herr Böhme-Korn spricht ab ca. 3h30m)
- „Keine Sternstunde der Demokratie“: Was in Dresden passiert ist, ist eine Schande für CDU und FDP | HuffingtonPost
- Die Verfassung des Deutschen Reiches | Verfassungen.de
- Ermächtigungsgesetze 1919-1927 | Wikipedia
- Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat [„Reichstagsbrandverordnung“], 28. Februar 1933 | 1000dokumente
- Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933 | 1000dokumente
- Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 | IFZ München
- Stellungnahme des Abg. Wels für die Sozialdemokratische Partei zum Ermächtigungsgesetz | Documentenarchiv
- Der Mythos des Ermächtigungsgesetzes | Zeit Online
- „Der physische Druck auf die Abgeordneten war erheblich“ | DLF
- Die große Vollmacht | FAZ
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