Angriff auf die Meinungsfreiheit
Angriff auf die Meinungsfreiheit

Angriff auf die Meinungsfreiheit

Bundesjustizminister Heiko Maas möchte die sozialen Medien dazu verpflichten zeitnah und konsequent gegen Hatespeech vorzugehen. Hierfür hat er einen Gesetzesentwurf eingebracht, welcher weit über das Ziel hinausgeht und tatsächlich ein Frontalangriff auf Artikel 5 des Grundgesetzes darstellt. Während man also den türkischen Präsidenten und die türkische Regierung über Grundrechte belehrt, greift man diese höchstselbst in Deutschland durch die Hintertür an. Das entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Eine offene Debatte wäre angebracht.

Zugegeben, mich widert so manches Mal die eine oder andere Einlassung von Usern bei Facebook oder Twitter auch an. Und das nicht etwa, weil sie mir thematisch nicht passen würde, sondern weil sie einfach nur widerwärtig und beleidigend gegenüber Menschen ist, die sich nicht selbst wehren können. Es gibt aber auch Einlassungen via privater Nachricht bzw. Messenger. Die sind auch nicht viel besser, dafür aber umso persönlicher, wenn mal wieder eine baldige „Beglückung durch die neuen Fachkräfte“ gewünscht wird. Da machen die besorgten Holzlatten übrigens keine großen Unterschiede: der „politische Gegner“ wird als Ganzes gesehen und entsprechend egal ist das Geschlecht bei solchen Beleidigungen.

Das Internet als rechtsfreier Raum?

Natürlich ist das Internet als Ganzes kein rechtsfreier Raum. Oder das sollte es zumindest nicht sein. Tatsächlich ist es aber so, dass strafbare Einlassungen gerade in den sozialen Medien meistens ungeahndet bleiben. Bleiben müssen. Es ist für die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland (und vermutlich in vielen anderen Ländern ebenso) schlichtweg nicht möglich, etwaigen Strafanzeigen nachzugehen. Zu aufwendig. Zu lange Wege. Zu langwierige Ermittlungszeiten. Daher werden solche Strafanzeigen in aller Regel nicht weiterverfolgt und die Ermittlungen entsprechend bereits vor der Aufnahme eines Strafverfahrens wieder eingestellt (bzw. gar nicht erst richtig aufgenommen).

Problematisch bei all dem ist allerdings: Das Internet ist keine rein deutsche Veranstaltung, ebenso wenig eine rein amerikanische oder irgendwelche anderweitig national geartete Geschichte. Das Internet ist global und namentlich Facebook ist so was wie eine gigantische globale Community, in welcher sich Milliarden von Usern täglich tummeln. Wie viele unterschiedliche nationalstaatliche Regelungen mögen hier wohl berührt werden? Wie viele unterschiedliche Definitionen von freier Meinungsäußerung oder Beleidigung ja oder nein mag es hier wohl geben? Was ist Fake News, was ist Propaganda und was ist eine reguläre, sachliche Meldung? Und wer definiert das alles eigentlich?

Einfach gesagt: Man hat beim revolutionären Aufstieg des Internets mit all seinen Möglichkeiten schlichtweg verpennt so was wie ein globales Internetgesetz oder -abkommen zu verabschieden, welches grundlegende Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten regelt. Der Gerichtsstand wurde gewissermaßen ausgespart. Die Firma Facebook Inc. sitzt in den USA, die Webseite allerdings ist global abruf- und nutzbar. Gleiches gilt für Twitter, Google, YouTube und viele weiteren Seiten. Welches Gericht ist also zuständig? Welche Rechtsnorm und welche Standards greifen?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Diese Lücke versucht der Bundesjustizminister nun mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu schließen.

Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke  im Sinne dieses Gesetzes. (§1, Abs 1. NetzDG)

Gemäß diesem Wortlaut ist es unerheblich, ob eine Veröffentlichung stattfindet. Sobald sich zwei Nutzer miteinander austauschen, greift eben dieses Gesetz. Damit betrifft das NetzDG neben den sozialen Medien auch E-Mail- oder Messaginganbieter wie web.de oder Skype oder auch WhatsApp ebenso wie Filesharing-Dienste wie Dropbox.

All diese Dienste sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, eine Kontaktstelle einzurichten, welche dafür Sorge zu tragen hat, dass „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte binnen 24 Stunden geprüft und entfernt werden (§ 3, Abs. 1 NetzDG). Für nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte gilt eine Frist von 7 Tagen.

Was aber nun sind offensichtlich rechtswidrige Inhalte und wie unterscheidet man diese von nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten sowie der grundgesetzlich verbrieften Meinungsfreiheit?

Meinungsfreiheit

In weiten Teilen der sog. freien, westlichen Welt gibt es einen Grundkonsens bzgl. der Meinungsfreiheit. Schlussendlich haben diese Staaten (aber nicht nur diese Staaten) sowohl die UN-Charta unterzeichnet als auch das fundamentale Menschenrecht auf eine freie Meinungsäußerung in ihre nationalen Verfassungen bzw. verfassungsgebenden Gesetze übernommen. Dennoch gibt es auch hier bereits Unterschiede.

USA

Im US-amerikanischen Rechtssystem findet sich das Recht auf freie Meinungsäußerung bereits in der Bill of Rights wieder. Man geht aber auch noch weiter und erklärt in ebendieser Bill of Rights:

Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.

Es ist dem Kongress also verfassungsrechtlich sogar untersagt, Gesetze zu verabschieden, welche die freie Meinungsäußerung einschränken könnten. Daher waren Donald Trumps Einlassungen im Präsidentschaftswahlkampf bzgl. Mexiko/Mexikanern tatsächlich geschmacklos, aber gleichzeitig auch im Einklang mit der Bill of Rights. Selbst extreme Meinungen sind hier also prinzipiell erlaubt, solange sie nicht mit konkreten Aufrufen zu Gewalttaten verbunden sind. So ist es in den USA auch möglich, die amerikanische Flagge zu verbrennen und dabei straffrei auszugehen. Dieser symbolische Akt wird durchweg als freie Meinungsäußerung anerkannt (Texas vs. Johnson).

Deutschland

In Deutschland hingegen ist das Verbrennen der Bundesflagge eine Straftat (§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) und eben keine symbolische Handlung im Sinne einer freien Meinungsäußerung. Dass hierzulande die freie Meinungsäußerung etwas granularer verstanden und ausgelegt wird, ist schon im entsprechenden Grundgesetzartikel ersichtlich:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (Artikel 5 GG, Abs. 1)

In diesem Abschnitt des Artikel 5 GG wird also die freie Meinungsäußerung garantiert. So weit, so gut. Allerdings gibt es noch einen zweiten Absatz, welcher ebendieses Recht potenziell unter Vorbehalt stellt:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (Artikel 5 GG, Abs. 2)

Es gibt also doch tatsächlich gesetzliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Unabhängig davon, ob man diese Einschränkungen nun für gut, schlecht, sinnvoll oder sinnfrei befindet: Es sind Einschränkungen. Sie sind aber noch viel mehr: Sie sind nicht spezifisch. Mit dem Verweis auf „allgemeine Gesetze“ und „gesetzliche Bestimmungen“ wird die freie Meinungsäußerung – freundlich formuliert – reguliert, wodurch die freie Meinungsäußerung eben nicht mehr ganz so frei ist. Das ist nicht so einfach zu verdauen. Ich finde es richtig, dass beispielsweise die Leugnung des Holocaust in Deutschland unter Strafe gestellt und eben nicht mehr „nur“ eine freie Meinungsäußerung ist. Die Bundesrepublik Deutschland steht völkerrechtlich in der Nachfolge Nazideutschlands und gerade daher sollte niemandem in diesem Land erlaubt sein, die systematische Vernichtung von Juden und anderen Menschen aus völlig wahnsinnigen, rassischen Motiven infrage zu stellen. Auch wenn nicht mehr viele der Täter oder Mitläufer leben, gebieten dieses schon allein der Respekt und Pietät vor den Opfern und deren Angehörigen sowie Nachkommen.

Diese Auslegungen und gleichzeitige Reglementierungen stellen aber auch ein großes Dilemma dar: wer eine Ausnahme macht, wird vielleicht noch weitere Ausnahmen als rechtlich notwendig erachten. Was auf der einen Seite ethisch nachvollziehbar erscheint, ist auf der anderen Seite eine Büchse der Pandora. Einen Königsweg aus diesem Dilemma gibt es wohl nicht – zumindest dann nicht, wenn man weiterhin einen bestimmten Straftatbestand erhalten möchte.

Was ist eine Meinung?

Sowohl in der amerikanischen als auch in der deutschen Verfassung wird die freie Meinungsäußerung grundgesetzlich garantiert. Diese Garantie ist bewusst allgemein gehalten und umfasst nicht etwa Spezifika, was konkret eine Meinung zu sein hat. Meinungen müssen nicht wahr sein, Meinungen müssen nicht richtig sein, Meinungen müssen nicht begründet sein, Meinungen müssen nicht populär sein, Meinungen müssen nicht auf nachvollziehbaren Fakten beruhen. Und das ist gut und richtig so. Natürlich wird es in einem Diskurs schwierig, eine Grundlage zu finden, wenn eine Meinung für außenstehende Dritte so rein gar nicht nachzuvollziehen ist. Aus rechtlicher Sicht stellt dieses aber kein Problem dar – darunter leidet allerdings der Diskurs, denn – merke – alle Menschen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung. So ganz ohne gemeinsame Grundlage diskutiert es sich recht schlecht und artet dann recht schnell in Beleidigungen oder Vergewaltigungswünsche oder andere respektlose Einlassungen gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen aus.

Soziale Medien als Zensurstelle?

Aufgrund der kübelweise ausgekippten menschenverachtenden Suppe, die in großen Mengen gern mal durch die sozialen Medien schwappt, ist die Initiative von Heiko Maas nachvollziehbar. Es müssen Mittel und Wege gefunden werden, um eine halbwegs von allen Teilnehmern akzeptierte Grundlage für einen Diskurs zu finden. Diese ist aber keine juristische, sondern eine gesellschaftliche Frage. Die von Heiko Maas angestrebte Gesetzesänderung ist nicht nur de facto, sondern auch juristisch eine Zensur durch die Hintertür. Indem Facebook und Co. gesetzlich dazu verpflichtet werden binnen 24 Stunden auf Hasskommentare zu reagieren, da ansonsten drakonische Strafen drohen, schafft das Bundesjustizministerium ein unternehmerisches Risiko. Die natürliche Reaktion eines Unternehmens ist in solchen Fällen nahezu immer: Risikominimierung, d.h. man würde im Zweifelsfall potenziell problematische Einlassungen zeitnah löschen. Nicht etwa, weil diese rechtlich bedenklich wären, sondern weil sie es sein könnten. Sonderlich konkret hat sich das Bundesjustizministerium dahin gehend auch nicht geäußert. Man schwadroniert davon, dass die sozialen Netzwerke auf „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ prüfen und diese dann zeitnah gelöscht werden sollen. Ernsthaft, Heiko? Was bitte ist denn „offensichtlich rechtswidrig“? Und warum sollen die sozialen Netzwerke jetzt hoheitliche Aufgaben übernehmen? Bislang ist es in Deutschland doch so, dass ein Gericht im Zweifelsfall prüft, was nun rechtmäßig oder eben nicht mehr rechtmäßig ist.

Mit dieser Gesetzesinitiative wird der Zensur Tür und Tor geöffnet. Sie steht für mich in krassem Gegensatz zu Artikel 5 GG, Abs. 1. Wer solch ein Gesetz durch den Bundestag bringen möchte, sollte deutlich mehr liefern als nebulöse Formulierungen, die beliebig ausgelegt werden können. Solch ein Gesetz ist eines Rechtsstaates wie der Bundesrepublik Deutschland nicht würdig. 1984 lässt grüßen. Und zwar ganz laut. Bitte nachbessern, präzisieren und Verfassungskonformität herstellen.

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